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   RG, 08.12.1934 - I 143/34   

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https://dejure.org/1934,348
RG, 08.12.1934 - I 143/34 (https://dejure.org/1934,348)
RG, Entscheidung vom 08.12.1934 - I 143/34 (https://dejure.org/1934,348)
RG, Entscheidung vom 08. Dezember 1934 - I 143/34 (https://dejure.org/1934,348)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist ein lediglich zum Zweck der Preisspekulation abgeschlossenes Geschäft schon deshalb als wirtschaftlich berechtigt anzuerkennen, weil es sich auf eine Warengattung bezieht, die zum Geschäftskreis des Abschließenden gehört? 2. Wann ist die Einrede der Arglist ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 146, 190
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 20.12.1971 - II ZR 156/69

    Termingeschäfte an Auslandsbörsen

    Die Ansicht des Berufungsgerichts stützt sich auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (insbes. RGZ 76, 371, 372; 79, 381, 384), die gegenüber abweichenden Ansichten stets aufrechterhalten worden ist, solange ein Warenterminhandel in Deutschland und mit dem Ausland bestand (zuletzt etwa RGZ 134, 67; 146, 190).

    Es darf nicht außer Betracht bleiben, daß es sich lediglich darum handelt, gegenüber reinen Spekulationsgeschäften den nach allgemeinem bürgerlichen Recht zulässigen Spiel- und Differenzeinwand (§§ 762, 764 BGB) aufrechtzuerhalten, denn die sog. Hedge-Geschäfte, die an ausländischen Börsen geschlossen werden und einen wirtschaftlich gerechtfertigten Sicherungszweck für ein im Betriebe des Abschließenden getätigtes, auf tatsächliche Lieferung gerichtetes Hauptgeschäft haben, sind einredefrei möglich (RGZ 107, 22; 146, 190, 193; vgl. Brändl a.a.O. S. 182).

    Das Reichsgericht (z.B. RGZ 146, 190) hat § 826 BGB nur in ganz besonderen Ausnahmefällen herangezogen, um einen begründeten Differenzeinwand auszuschalten.

  • BGH, 11.10.1988 - XI ZR 67/88

    Wirksamkeit von Devisentermingeschäften zur Absicherung eines Exportgeschäfts

    Das Charakteristische dieser Geschäftsform ist die Verbindung eines auf tatsächliche Lieferung von Ware gerichteten Hauptgeschäftskaufs oder -verkaufs mit einem daneben laufenden sogenannten Termingeschäft, das grundsätzlich nur dazu dienen soll, das in dem Hauptgeschäft liegende und durch plötzliche und unvorhersehbare Kursschwankungen bedingte Risiko in geeigneter Weise auszugleichen (RGZ 107, 22, 24; 117, 267; 146, 190; BGHZ 58, 1, 5).
  • BGH, 07.12.1972 - VII ZR 235/71

    Architektenbindung bei Grundstückskauf

    Nicht schon jeder Standesverstoß eines an eine Standesordnung gebundenen Vertragsteils macht das Rechtsgeschäft sittenwidrig (Senatsurteile BGHZ 22, 162, 165 [BGH 15.11.1956 - VII ZR 249/56]; 34, 64, 67 [BGH 15.12.1960 - VII ZR 141/59]; 39, 142, 148 [BGH 28.02.1963 - VII ZR 167/61]; vgl. auch RGZ 83, 109, 114; 142, 70, 81; 144, 242, 244; 146, 190, 194; 153, 294, 302).
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